Meldung von grenzüberschreitender Telearbeit ab dem 1. Juli 2023

In Einklang mit der neuen Rahmenvereinbarung, die am 1. Juli 2023 in Kraft treten wird (Ablauf der Übergangszeit aufgrund der COVID-19-Pandemie), wurde eine neue Erklärung für grenzüberschreitende Telearbeit, bei der die Tätigkeit zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit beträgt, in Bezug auf die soziale Sicherheit ausgearbeitet. 

So muss jede Telearbeitstätigkeit, die regelmäßig von einem Arbeitnehmer, der nicht in Luxemburg wohnt, ausgeübt wird, beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) gemeldet werden

  • Telearbeit, die in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt. 

Nur wenn der Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt, können die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung angewendet werden: 

  • Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, und der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, müssen Unterzeichnerstaaten sein;
  • Die Telearbeit muss ausschließlich im Wohnmitgliedstaat ausgeübt werden;
  • Die Telearbeit muss zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit betragen (wenn die Tätigkeit unter 25 % liegt, gelten die üblichen europäischen Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und die anwendbaren Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit müssen vom Wohnmitgliedstaat bestimmt werden);
  • Die Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers muss möglich sein;
  • Der Arbeitnehmer darf weder in seinem Wohnmitgliedstaat, noch in einem anderen Mitgliedstaat eine andere Tätigkeit (Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber / Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber / Selbstständiger) ausüben.

Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit können nicht bei Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten angewendet werden.

Die Länder, die das Rahmenabkommen unterschrieben haben, können online auf der dafür vorgesehenen Website abgerufen werden: www.socialsecurity.belgium.be.

Für alle Personen, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind die üblichen Bestimmungen der EU-Verordnungen anzuwenden.

Die Rahmenvereinbarung sieht einen Übergangszeitraum vor, der es ermöglicht, bis einschließlich dem 30. Juni 2024, regelmäßige Telearbeit zu melden, die von einem Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2023 ausgeübt wird. 

  • Telearbeit, welche im Rahmen von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird (Mehrfachtätigkeit): Anwendung der europäischen Richtlinien (Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) für jede Aktivität, die nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt

Unter www.teletravail.ccss.lu/information finden Sie weitere Informationen über die Anwendung der beiden Regelungen und die Modalitäten der jeweiligen Prozeduren.

Um Arbeitgebern eine einfache Möglichkeit zu bieten, die regelmäßige Telearbeit ihrer Arbeitnehmer zu melden, wurde vorübergehend die Website www.teletravail.ccss.lu eingerichtet.

Um die Meldungen über das Online-Formular vornehmen zu können, benötigt der Arbeitgeber einen TOKEN, der ihm in den nächsten Tagen per Post zugestellt wird. Jeder Arbeitgeber, der bis zum 1. Juli 2023 keinen TOKEN erhalten hat und die Telearbeit seiner nicht in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer melden möchte, wird gebeten, das CCSS zu kontaktieren. Dies per E-Mail an ccss@secu.lu mit dem Betreff "Demande token + [matricule employeur]".

Anhand der über dem Online-Formular bereitgestellten Informationen wird vom CCSS die Bearbeitung der Anträge gemäß der Prozedur der neuen Rahmenvereinbarung über Telearbeit oder gemäß der üblichen Prozedur für Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt (mit Weiterleitung der Unterlagen an den Wohnmitgliedstaat zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften). 

Die Meldung über das Online-Formular ist nur eine vorübergehende Lösung. Das CCSS ist gegenwärtig dabei, dauerhafte und effizientere Lösungen für die Meldung von Telearbeit zu entwickeln. Die Meldung, insbesondere über SECUline, ist für das erste Halbjahr 2024 geplant. 

Für andere Personenkategorien (Selbstständige, Drittstaaten, Beamte oder gleichgestellte Personen usw.) müssen die Meldungen über die Papierformulare, die auf der Website des CCSS unter www.ccss.lu/fr/formulaires erfolgen.

Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit

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