Einführung des 3G-Systems am Arbeitsplatz: zu beachtende Sozialversicherungsbestimmungen

Am 15. Januar 2022 treten gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die die Pflicht einführen, am Arbeitsplatz ein COVID-19-Impfzertifikat, eine Genesungsbescheinigung oder einen negativen Test vorzulegen.

Diese sanitären Maßnahmen können sich auch auf die Sozialversicherung auswirken, insbesondere was die Meldungen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betrifft.

Meldung unbezahlter Perioden

Artikel 3septies des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (COVID-Gesetz) besagt: "Der Arbeitnehmer, dem der Zugang zu seinem Arbeitsplatz verweigert wird, kann gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 233-10 des Arbeitsgesetzes die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Erholungsurlaubstage nehmen. Wird keine Vereinbarung getroffen oder möchte der Arbeitnehmer die gesetzlich oder tariflich festgelegten Erholungsurlaubstage nicht in Anspruch nehmen, verliert er von Rechts wegen den Teil seines Arbeitsentgelts, der den nicht geleisteten Arbeitsstunden entspricht". ("Le salarié qui se voit refuser l'accès à son lieu de travail peut prendre, selon les dispositions de l'article L. 233-10 du Code du travail, les jours de congé de récréation légaux ou conventionnels. En l'absence d'accord ou si le salarié ne souhaite pas utiliser les jours de congé de récréation légaux ou conventionnels, il perd de plein droit la partie de sa rémunération correspondant aux heures de travail non prestées")

Wenn der Arbeitnehmer also die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfüllt und keinen Urlaub nimmt bzw. der Urlaub nicht gewährt wird, werden die betreffenden Stunden oder Tage nicht entlohnt.

Während die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Sozialversicherung aufrechterhalten wird, sind insbesondere im Bereich der Rentenversicherung besondere Regeln anzuwenden.

Da die Zeit der Nichtentlohnung als tatsächliche Zeit der Versicherungslaufbahn innerhalb der Grenze von 64 Stunden pro Monat zählt, muss der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter diese Zeiten der Nichtentlohnung der CCSS melden, damit diese diese Zeiten berücksichtigen und die darauf entfallenden Beiträge für das Rentenrisiko festlegen kann.

Bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

  • Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter meldet monatlich die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Stunden und die entsprechenden Löhne auf dem üblichen Weg (DECSAL-Datei für SECUline-Benutzer oder Lohnliste).
  • Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter meldet die unbezahlten Arbeitsperioden mithilfe eines speziellen Formulars, das auf dem Internetportal der CCSS (https://ccss.public.lu/fr/actualites/2022/01/07.html) verfügbar ist.

Die unbezahlten Zeiträume sind im Folgemonat der tatsächlichen Periode an die CCSS zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch Haushalte, die einen Arbeitnehmer beschäftigen, von diesen Bestimmungen betroffen sind.

Die Berechnung der diesbezüglichen Beiträge erfolgt später durch die CCSS und wird von der CCSS mitgeteilt.

Perioden der Arbeitsunfähigkeit

In Bezug auf Arbeitsunterbrechungen aufgrund einer medizinischen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wird daran erinnert, dass diese Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt werden muss, der dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (certificat d'incapacité de travail - CIT) ausstellt.

Während verstärkte oder spezifische Kontrollen von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) ab dem 15. Januar 2022 in Bezug auf die für diesen Zeitraum ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgesehen sind, wird daran erinnert, dass die Kontrollsysteme in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dennoch angewendet werden.

Auf der einen Seite führt die CNS eine administrative Kontrolle durch, bei der sie unter anderem prüft, ob der Versicherte die Regeln für den Ausgang während einer Arbeitsunfähigkeit einhält.

Ausführlichere Informationen finden sich auf dem Internetportal der CNS:

https://cns.public.lu/de/assure/vie-professionnelle/arret-de-travail.html

Auf der anderen Seite führt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) eine medizinische Kontrolle der Versicherten durch, die ein CIT eingereicht haben. Dazu werden die Versicherten beim CMSS vorgeladen, der den Gesundheitszustand der Person medizinisch beurteilt und feststellt, ob die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der medizinischen Kontrolle gerechtfertigt ist oder nicht.

Auch wenn ab dem 15. Januar 2022 keine verstärkten oder spezifischen Kontrollen vorgesehen sind, wird die Situation genau beobachtet und es können spezifischere Maßnahmen unter Beachtung des bestehenden Rechtsrahmens ergriffen werden.

Pressemitteilung des Ministerium für soziale Sicherheit

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