Die Reform der Pflegeversicherung: integrierte und soziale Beschäftigungsaktivitäten

Das Ministerium für soziale Sicherheit und die Administration d’évaluation et de contrôle de l’assurance-dépendance möchten an den integrativen Ansatz der Reform der Pflegeversicherung erinnern, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Um speziell die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen zu unterstützen, sieht die Pflegeversicherung Betreuung in Form von Gruppenaktivitäten vor (activités de garde en groupe). Diese Art von Betreuung wird zugeteilt, wenn die pflegebedürftige Person, unter anderem, dem Risiko einer sozialen Isolation ausgesetzt ist.

Die Reform hat hierbei die Betreuung der Gruppenaktivitäten durch qualifiziertes Personal gestärkt. Die Gruppenbetreuung wird je nach den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person, bis zu maximal 40 Stunden pro Woche von der Pflegeversicherung übernommen. Bei Anspruch der Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (activités d’appui à l’indépendance) wird diese Obergrenze um die persönlich errechnete wöchentliche Stundenanzahl reduziert.

Im Rahmen der Reform wurden die Leistungen der Einkäufe und der Behördengänge in Aktivitäten integriert, welche während der Gruppenbetreuung durchgeführt werden können. Ziel dieser Maßnahme ist eine integrierte und flexible Leistung zu gewährleisten, welche besser auf die Bedürfnisse der Empfänger eingehen kann, soziale Kontakte unterstützt und somit die Isolation der Person ausschließt.

In der Praxis findet die Gruppenbetreuung außerhalb des Lebensortes einer pflegebedürftigen Person statt, sprich seinem Zuhause, und beinhaltet verschiedene Beschäftigungsaktivitäten. Im Rahmen der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person, können diese Aktivitäten auch außerhalb von Tageszentren getätigt werden, einschließlich zur Ausführung von Einkäufen oder Behördengängen.

Um die spezifischen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person zu erfüllen, kann die Gruppenbetreuung gegebenenfalls teilweise in eine individuelle Betreuung umgewandelt werden, und dies durch eine Umstellung von vier Stunden Gruppenbetreuung in eine Stunde individuelle Betreuung. Der Pflegedienstleister hat somit die Möglichkeit die nötigen Dienstleistungen anzubieten um die spezifischen Bedürfnisse der Empfänger zu gewährleisten. Diesbezüglich werden die Pflegedienstleister vom Verwaltungsorgan der Pflegeversicherung über die praktische Umsetzung und die finanzielle Übernahme dieser Leistungen informiert.

Im Zusammenhang der häuslichen Pflege, beabsichtigen die Aktivitäten zur Unterstützung der Haushaltspflege (activités d'assistance à l'entretien du ménage), welche durch die Reform von 2,5 auf 3 Stunden pro Woche erhöht wurden, gegebenenfalls auch, dass der Pflegedienstleister den Kauf von Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern für die pflegebedürftige Person übernimmt.

Für weitere Fragen, kann der Empfänger sich per Telefon unter 27 57 44 55 (von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr) oder per E-Mail an assurancedependance@secu.lu@secu.lu informieren.

Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit/ Administration d'évaluation et de contrôle de l'assurance-dépendance

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